Vereinssatzung |
Geschrieben von: Jens Hänisch |
Donnerstag, den 23. Dezember 2010 um 10:19 Uhr |
Die Vereinssatzung des BSV Ölper 2000 e. V.
1. Der Verein führt den Namen "Braunschweiger Sportverein Ölper von 2000" kurz "BSV Ölper 2000" mit dem Zusatz "e. V."
2. Gründungsdatum ist der 15. Juni 2000 (Tag der Gründungsversammlung) 3. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter Reg.-Nr. 4072 eingetragen
4. Die Farben des Vereins sind schwarz - weiß 1. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege, Förderung und Fortentwicklung des Amateursports 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen 1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V.; er kann die Mitgliedschaft zu anderen Vereinen und Institutionen erwerben soweit keine Versicherung besteht, haftet der Verein nicht für Schäden
a) seiner Mitglieder, die diese bei der Ausübung des Sportes, Benutzung der Vereinsanlagen und Geräten oder bei Beteiligung an Vereinsveranstaltungen erleiden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten aktive und passive Erwachsene sowie Ehrenmitglieder beiderlei Geschlechts nach Vollendung der gesetzmäßigen Volljährigkeit. Personen die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich durch ihre Unterschrift zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist eine eventuelle Aufnahmegebühr und der erste Monatsbeitrag zu entrichten, sofern nicht eine Einzugsermächtigung erteilt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Die Aufnahme vollzieht der geschäftsführende Vorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Leumund des Bewerbers ihn für eine Aufnahme in den Verein ungeeignet erscheinen lässt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaftsrechte können nicht einem anderen überlassen werden. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss, durch Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur durch Abgabe einer schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Austrittserklärung möglich. Bei Minderjährigen kann der Austritt nur durch deren gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Austrittserklärungen sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dabei sind folgende Bestimmungen bindend zu beachten: Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Vereinssatzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Des weiteren sind sie berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins und an der für sie zuständigen Abteilungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Vereinsstatuten sowie Abteilungsbeschlüsse Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Die Zahlung der Vereinsbeiträge ist eine Bringschuld. Sämtliche aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Form und Umfang wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Vereinsinteresse kann dort statt Gemeinschaftsarbeit auch ein zu zahlendes Entgelt beschlossen werden. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung befreien. Durch eigene Schuld entstandene Versäumnisgebühren sind von jedem Mitglied einschließlich der dadurch dem Verein entstandenen Unkosten zu tragen. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Alle in der Satzung und den Organen aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche wir für männliche Bewerber offen. Die Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Verein ist die Mitgliederversammlung. Diese findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch die Veröffentlichung in den Mitteilungen des Vereins, der örtlichen Presse und an den Vereinsaushangstafeln, sowie auf der Internetseite. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von drei Wochen liegen. § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder das schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen oder wenn während des Jahres Neuwahlen des Vorstandes notwendig werden. Ferner bei besonderen Anlässen, für die der Vorstand einen Mitgliederbeschluss für erforderlich erachtet. Dies gilt insbesondere bei auf den Verein zukommende außergewöhnliche Belastungen. 1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. § 17 Stimmrecht und Wählbarkeit Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder von der gesetzmäßigen Volljährigkeit an. Jüngere Mitglieder können an den Mitglieder - und Abteilungsversammlungen teilnehmen. 1. Die Haushalts - und Kassenprüfung des Vereins und der Abteilungen ist mindestens einmal im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. § 19 Zusammensetzung und Stimmrecht
2. Im Bedarfsfalle können weitere Mitglieder bestellt werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
1. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Weitere Sitzungen können durchgeführt werden, wenn dies die Belange des Vereins erfordern oder wenn dies mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter Angabe von Gründen verlangen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet. Der geschäftsführende Vorstand § 23 Zusammensetzung und Stimmrecht 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden § 24 Zusammentreten und Fristen 1. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn dies die Belange des Vereins erfordern § 25 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes 1. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. § 26 Rechte und Pflichten des geschäftsführende Vorstandes 1. Der geschäftsführende Vorstand wie auch der Fachwart für Presse - und Öffentlichkeitsarbeit hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen des Vereins teilzunehmen. Wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen. Der Bescheid ist dem Empfänger mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 28 Zusammensetzung und Aufgaben
1. Alle Vereinsmitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bilden den Seniorenkreis des Vereins, sofern sie dies wünschen. Allgemeine Schlussbestimmungen § 30 Beschlussfassung der Organe 1. Beschlüsse der Organe des Vereins werden bis auf die in § 31, 32 und 33 der Satzung genannten Sonderfälle mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung 1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 1. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes kann die Mitgliederversammlung mit der im § 32 genannten Mehrheit über die Verwendung des Vereinvermögens dergestalt beschließen, dass das Vereinsvermögen an einen anderen Mitgliedverein des Landessportbundes Niedersachsen e. V. fällt, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 1. Zur Durchführung der Satzung kann sich er Verein Ordnungen, z. B. Geschäfts - Finanz -, Ehrenordnungen u. a. geben. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Gesetzeslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung / Vorstandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Abfassung dieser Satzung oder bei einer späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwas auf einen in der Satzung vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. nach oben Diese Vereinssatzung ist am 15. Juni 2000 in der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzungen des BSV 22 Braunschweig und der Sportfreunde Ölper. |
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 23. Dezember 2010 um 10:19 Uhr |
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